Normen & Gesetze für Pumpstationen
Das Regelwerk im Überblick – von Wasserrecht bis Explosionsschutz
Pumpstationen und Hebeanlagen unterliegen einem dichten Netz aus Gesetzen, Verordnungen und technischen Normen. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Volltext sowie praxisnahe Zusammenfassungen der relevanten DIN- und DWA-Normen – alles mit Blick auf Ihre Pumpstation.
Kapitel 1: Gesetze & Verordnungen
Originaltexte (gemeinfrei) mit Praxis-Interpretation für Pumpstationen
1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden, die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und erforderliche Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
1. für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht oder
2. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das aus einer genehmigungsbedürftigen Anlage stammt.
(4) Ohne Genehmigungspflicht muss der Betreiber wesentliche Änderungen mindestens einen Monat vorher anzeigen, sofern Umweltauswirkungen möglich sind.
(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
1. Abwasser,
2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf:
1. den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen,
2. nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen,
3. Untergrundspeicher nach § 4 Abs. 9 des Bundesberggesetzes.
(3) Für oberirdische Anlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen bis 0,22 m³ (Flüssigkeiten) bzw. 0,2 Tonnen (Gase/Feststoffe) bedarf es keiner Eignungsfeststellung.
1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,
2. Undichtheiten schnell und zuverlässig erkennbar sind,
3. austretende Stoffe schnell erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden und
4. bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.
(2) Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.
(2) Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben.
(3) Das Rückhaltevolumen richtet sich nach der Betriebsart: Lagern – Volumen bis Wirksamwerden der Sicherheitsvorkehrungen; Abfüllen – größtmöglicher Volumenstrom; Umschlagen – größter Behälter.
(2) Betreiber müssen Anlagen außerhalb von Schutzgebieten gemäß Anlage 5 prüfen lassen.
(3) In Schutz- und Überschwemmungsgebieten gelten erhöhte Prüfpflichten gemäß Anlage 6.
(2) Die Beurteilung umfasst alle Gefährdungen, die von den Arbeitsmitteln selbst, von der Arbeitsumgebung und den Arbeitsgegenständen ausgehen. Besonders zu berücksichtigen sind: Gebrauchstauglichkeit, ergonomische Gestaltung, sicherheitsrelevante Zusammenhänge, physische und psychische Belastungen, vorhersehbare Betriebsstörungen.
(6) Der Arbeitgeber ermittelt Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen und legt Qualifikationsanforderungen für Prüfpersonen fest.
(8) Das Ergebnis muss dokumentiert werden: Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Prüffristen und Überprüfungsergebnisse.
(2) Sind technische Schutzmaßnahmen unzureichend, muss der Arbeitgeber organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen ergreifen. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese vor personenbezogenen.
(5) Der Arbeitgeber muss die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor erstmaliger Verwendung überprüfen und Arbeitsmittel vor jeder Verwendung auf Mängel kontrollieren.
(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, sind wiederkehrend zu prüfen.
(3) Nach prüfpflichtigen Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen (Unfälle, längere Nichtverwendung, Naturereignisse) ist eine außerordentliche Prüfung erforderlich.
(3) Die Prüfungen sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
Geräte werden in zwei Gruppen eingeteilt:
• Gruppe I: Bergbau (schlagwettergefährdeter Untertagebau) – Kategorien M1 und M2
• Gruppe II: Alle übrigen explosionsgefährdeten Bereiche (inkl. Pumpstationen) – Kategorien 1, 2 und 3
Die Kategorien definieren das Schutzniveau:
• Kategorie 1 (1G/1D): Sehr hohes Schutzniveau – zwei unabhängige Schutzmaßnahmen
• Kategorie 2 (2G/2D): Hohes Schutzniveau – auch bei häufigen Gerätestörungen sicher
• Kategorie 3 (3G/3D): Normales Schutzniveau – bei Normalbetrieb sicher
(G = Gas/Dampf/Nebel, D = Dust/Staub)
| Zone | Atmosphäre | Erforderliche Gerätekategorie |
|---|---|---|
| Zone 0 / Zone 20 | Ständig oder langzeitig | Kategorie 1 (1G / 1D) |
| Zone 1 / Zone 21 | Gelegentlich im Normalbetrieb | Kategorie 2 (2G / 2D) oder besser |
| Zone 2 / Zone 22 | Selten und kurzzeitig | Kategorie 3 (3G / 3D) oder besser |
Stufe 1 – Primärer Explosionsschutz: Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären (z.B. durch Belüftung, Inertisierung)
Stufe 2 – Sekundärer Explosionsschutz: Vermeidung wirksamer Zündquellen (ATEX-konforme Geräte, Erdung, Potenzialausgleich)
Stufe 3 – Tertiärer/Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkungen einer Explosion (druckfeste Bauweise, Druckentlastung, Explosionsunterdrückung)
• Ermittlung und Bewertung der Explosionsrisiken
• Zoneneinteilung mit Zonenplan
• Festlegung der Schutzmaßnahmen
• Angabe der eingesetzten Geräte und deren ATEX-Kategorie
• Regelmäßige Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen
Zoneneinteilung für Gase (Anhang I):
- Zone 0: Explosionsfähige Atmosphäre ständig/häufig vorhanden – z.B. geschlossener Pumpensumpf ohne Belüftung
- Zone 1: Gelegentlich bei Normalbetrieb – z.B. Pumpenraum einer Abwasserpumpstation
- Zone 2: Normalerweise nicht oder nur kurzzeitig – z.B. gut belüfteter Bereich oberhalb des Schachts
Kapitel 2: Technische Normen & Richtlinien
DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt. Wir zeigen hier die Kernaussagen und Praxisrelevanz – nicht den Normtext.
Legt die allgemeinen Anforderungen an Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden fest – für Schmutzwasser, Regenwasser und Mischsysteme. In Deutschland gilt System I (Einzelfallleitungen).
- Teil 1: Allgemeine Anforderungen – definiert den Punkt, ab dem Hebeanlagen erforderlich sind: unterhalb der Rückstauebene (Straßenoberkante)
- Teil 2: Schmutzwasser-Berechnung – Abfluss nach Wurzel-Methode: Qww = K × √(Σ DU), mit K = 0,5 für Wohngebäude
- Teil 3: Dachentwässerung – Regenabfluss Q = r(D,T) × C × A nach KOSTRA-DWD
- Teil 4: Abwasserhebeanlagen – Abwasser unterhalb der Rückstauebene MUSS über Hebeanlage entsorgt werden; Rückstauverschlüsse allein sind nicht ausreichend
- Mindestgefälle Grundleitungen: 1:DN (z.B. DN 100 = 1 %), Fließgeschwindigkeit: 0,7–2,5 m/s
Die Kernnorm für alle Hebeanlagen – vom Einfamilienhaus bis zum Mehrfamilienhaus. Vier Teile für vier Anwendungsbereiche.
- Teil 1 – Feststoffehebeanlagen: Mindestens 2 Pumpen (redundant) bei öffentlichen/gewerblichen Gebäuden, Kugeldurchgang ≥ 80 mm, gasdichter Behälter mit Belüftung
- Teil 2 – Feststoffefreie Hebeanlagen: Grauwasser (Duschen, Waschtische), Kugeldurchgang ≥ 20 mm, Einpumpenanlage in Wohngebäuden zulässig
- Teil 3 – Begrenzte Verwendung: Kompakt-Hebeanlagen mit Schneidwerk für Nachrüstung (max. 1 WC + 1 Waschtisch + 1 Dusche), Druckleitung DN 25–40
- Teil 4 – Rückstauklappen: Kein Ersatz für Hebeanlagen bei regelmäßigem Abwasseranfall, Wartung mind. 2×/Jahr
Nationale Ergänzungsnorm zu DIN EN 12056 und DIN EN 752. Regelt die Entwässerung von Gebäuden und Grundstücken in Deutschland umfassend.
- Überflutungsnachweis für Grundstücke erforderlich: Bemessungsregen T = 30 Jahre (mit Keller), T = 5 Jahre (ohne Keller)
- Alle Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene müssen durch Hebeanlagen oder Rückstauverschlüsse gesichert werden
- Mindest-Nennweite Grundleitung: DN 100, Mindestgefälle: 1 % (DN 100), 0,5 % (DN ≥ 150)
- Regenentwässerungsleitungen: Bemessung nach KOSTRA-DWD-Regenspende r(5,5)
Anforderungen an den Schallschutz in Gebäuden – auch für Sanitärinstallationen und Pumpen.
- Haustechnische Anlagen (inkl. Hebeanlagen) dürfen in Wohnräumen max. LAFmax,n ≤ 30 dB(A) verursachen
- Erhöhter Schallschutz: LAFmax,n ≤ 25 dB(A) – gefordert in Eigentumswohnungen (BGH-Rechtsprechung)
- Körperschallentkopplung von Pumpen und Leitungen ist zwingend erforderlich
- Typische Schallleistungspegel Hebeanlagen: 45–65 dB(A) je nach Typ und Hersteller
Standsicherheitsnachweise für Gründungen, Erdkörper und Böschungen – relevant für Pumpstationen-Schächte und -Bauwerke.
- Nachweis der Tragfähigkeit (Grundbruch, Gleiten, Kippen) für Pumpstationsbauwerke
- Auftriebssicherheit ist kritisch: Leere Pumpenschächte können bei hohem Grundwasserstand aufschwimmen
- Sicherheit gegen Aufschwimmen: Eigengewicht/Auftrieb ≥ 1,10 (vereinfacht)
- Teilsicherheitsbeiwert Auftrieb: γG,dst = 1,05 | Eigengewicht: γG,stb = 0,95
Barrierefreie Planung und Ausführung von Gebäuden. Teil 1: öffentlich zugängliche Gebäude, Teil 2: Wohnungen.
- Bodengleiche Duschen: Schwelle max. 2 cm, Bewegungsfläche mind. 150 × 150 cm
- Wenn der Bodenaufbau für Gefälleestrich nicht ausreicht: Pumpe oder Flachablauf nötig
- Barrierefreie Umbauten sind ein wachsender Markt (Förderprogramm KfW 455-B)
- Sitzhöhe WC barrierefrei: 46–48 cm
Anforderungen an Elektromotoren, insbesondere Energieeffizienzklassen (Teil 30). Gilt für alle motorgetriebenen Pumpen.
- Effizienzklassen: IE1 (Standard) → IE2 (Hoch) → IE3 (Premium) → IE4 (Super-Premium) → IE5 (Ultra-Premium)
- EU-Ökodesign-Verordnung: Ab 07/2021 Motoren 0,75–1.000 kW mind. IE3, ab 07/2023 Motoren 0,12–0,75 kW mind. IE2
- Frequenzumrichter (VFD) ermöglichen 20–50 % Energieeinsparung
- Lebenszykluskosten: Energiekosten > 85 % der Gesamtkosten über 10 Jahre (Anschaffung nur 5–10 %)
Regelt Planung, Bau und Betrieb von Druckentwässerungssystemen als Alternative zur konventionellen Freispiegelentwässerung – besonders für ländliche Gebiete und flaches Gelände.
- Jeder Anschlusspunkt erhält ein eigenes Hauspumpwerk mit Sammeldruckleitung zur zentralen Behandlungsanlage
- Fließgeschwindigkeit: 0,7–2,3 m/s, Leitungsdimension DN 50–150, Mindest-Überdeckung 0,80–1,20 m
- Gleichzeitigkeitsfaktor bei > 50 Anschlüssen: 0,05–0,15 (nicht alle Pumpen laufen gleichzeitig)
- Wartung Hauspumpwerke: mind. 2×/Jahr, Speichervolumen typisch 100–300 Liter
- Geruchsproblematik: Lange Verweilzeiten → H₂S-Bildung → ggf. Dosierung von Oxidationsmitteln
Planung, Ausführung und Betrieb von Gebäudeautomationssystemen. Umfasst Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR) für die technische Gebäudeausrüstung.
- GA-Funktionslisten definieren Automatisierungsgrade, Energieeffizienzklassen A–D (nach EN 15232)
- Fernüberwachung und Fernwirktechnik: SPS/PLC, SCADA-Systeme für Pumpstationssteuerungen
- Bus-Systeme: BACnet, KNX, Modbus für Integration
- GA-Klasse A (hocheffizient): bis 30 % Energieeinsparung möglich
- Typische Funktionen: Niveausteuerung (4 Niveaus), Pumpen-Wechselschaltung, Trockenlaufschutz
Anforderungen an die technische Dokumentation von Gebäudeautomationsanlagen über den gesamten Lebenszyklus.
- Dokumentation muss Anlageschemata, Funktionsbeschreibungen, Parameterlisten und Wartungsanweisungen enthalten
- Digitale Dokumentation und BIM-Integration gewinnen an Bedeutung
- Revisionsdokumentation muss den As-Built-Zustand widerspiegeln
Koordinierte Starkniederschlags-Regionalisierungs-Auswertung des Deutschen Wetterdienstes. Liefert statistische Niederschlagsdaten für die Bemessung von Entwässerungsanlagen.
- Stellt für jeden Ort in Deutschland Bemessungsregenspenden r(D,T) bereit (D = Regendauer, T = Wiederkehrintervall)
- r(5,5): typisch 200–350 l/(s·ha) – 5-min-Regen, 5 Jahre Jährlichkeit
- r(15,1): typisch 80–150 l/(s·ha) – 15-min-Regen, 1 Jahr Jährlichkeit
- KOSTRA-DWD-2020: Klimaanpassungsfaktor 1,15 empfohlen
- Grundlage für Kanaldimensionierung, Regenrückhaltung und Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100
