Willi Wasser

Pumpen sind keine Raketenwissenschaft.

Wir unterstützen Sie bei der Planung und Auswahl und verhindern, dass Sie beim Einbau Geld verbrennen.

Ihr Spezialist
Jürgen Neumann
Beratung anfordern
1A-Qualität Fach-Beratung inkl. Gratis Lieferung Marken-Neuware
Jung Pumpen Sulzer Zehnder Homa Mast Orpu KSB ACO Grundfos Kessel Jung Pumpen Sulzer Zehnder Homa Mast Orpu KSB ACO Grundfos Kessel

Normen & Gesetze für Pumpstationen

Das Regelwerk im Überblick – von Wasserrecht bis Explosionsschutz

Pumpstationen und Hebeanlagen unterliegen einem dichten Netz aus Gesetzen, Verordnungen und technischen Normen. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Volltext sowie praxisnahe Zusammenfassungen der relevanten DIN- und DWA-Normen – alles mit Blick auf Ihre Pumpstation.

Kapitel 1: Gesetze & Verordnungen

Originaltexte (gemeinfrei) mit Praxis-Interpretation für Pumpstationen

WHG – Wasserhaushaltsgesetz (§§ 54–62)
§ 54 – Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung
(1) Abwasser ist
1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
Was bedeutet das für Pumpstationen? Zentrale Legaldefinition: Pumpstationen und Hebeanlagen sind Teil der Abwasserbeseitigung (Sammeln, Fortleiten). Abs. 1 definiert die beiden Abwasserarten, mit denen Pumpstationen arbeiten – Schmutzwasser und Niederschlagswasser.
§ 55 – Grundsätze der Abwasserbeseitigung
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
Was bedeutet das für Pumpstationen? Abs. 1 ist die Generalklausel – Pumpstationen müssen das Allgemeinwohl wahren. Satz 2 legitimiert dezentrale Anlagen wie Kleinhebeanlagen und Hauspumpwerke. Abs. 2 ist relevant für Regenwasser-Pumpstationen im Trennsystem.
§ 56 – Pflicht zur Abwasserbeseitigung
Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.
Was bedeutet das für Pumpstationen? Regelt die Zuständigkeit: Kommunale Pumpstationen fallen unter die öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigungspflicht. Satz 3 ermöglicht die Beauftragung Dritter – z.B. externe Betreiber von Pumpwerken.
§ 57 – Einleiten von Abwasser in Gewässer
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
Was bedeutet das für Pumpstationen? Betrifft Pumpstationen, die direkt in Gewässer einleiten (z.B. kommunale Regenwasser-Pumpwerke, Hochwasserpumpwerke). Abs. 1 Nr. 1 fordert Stand der Technik – gilt auch für die Pumpen- und Steuerungstechnik.
§ 58 – Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

(2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden, die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und erforderliche Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden.
Was bedeutet das für Pumpstationen? Hochrelevant für gewerbliche und industrielle Hebeanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten. Abs. 1 regelt die Genehmigungspflicht – betrifft z.B. Pumpstationen in Gewerbegebieten mit vorbehandeltem Abwasser.
Kernparagraph § 60 – Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Abwasserbehandlungsanlagen müssen nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
1. für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht oder
2. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das aus einer genehmigungsbedürftigen Anlage stammt.

(4) Ohne Genehmigungspflicht muss der Betreiber wesentliche Änderungen mindestens einen Monat vorher anzeigen, sofern Umweltauswirkungen möglich sind.
Was bedeutet das für Pumpstationen? DER Kernparagraph! Abs. 1 Satz 2 differenziert klar: Behandlungsanlagen = Stand der Technik, sonstige Abwasseranlagen (Pumpstationen, Hebeanlagen) = allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.). Diese Regeln definieren die DIN EN 12056 und DIN EN 12050. Abs. 2 ist die Nachrüstungspflicht für Bestandsanlagen.
§ 61 – Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen
(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).

(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Was bedeutet das für Pumpstationen? Abs. 2 betrifft jeden Betreiber direkt: Pflicht zur Überwachung von Zustand, Funktionsfähigkeit und Betrieb – plus Dokumentationspflicht. Gilt für kommunale Pumpwerke ebenso wie für gewerbliche Hebeanlagen.
§ 62 – Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
1. Abwasser,
2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
Was bedeutet das für Pumpstationen? Abs. 6 Nr. 1 ist die Schlüsselstelle: Reine Abwasseranlagen (Pumpstationen) sind vom Anwendungsbereich AUSGENOMMEN. Relevant wird § 62 aber, wenn in einer Pumpstation zusätzlich wassergefährdende Stoffe gelagert werden – z.B. Hydrauliköl, Kraftstoff für Notstromaggregate.
AwSV – Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe
§ 1 – Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.

(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf:
1. den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen,
2. nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen,
3. Untergrundspeicher nach § 4 Abs. 9 des Bundesberggesetzes.

(3) Für oberirdische Anlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen bis 0,22 m³ (Flüssigkeiten) bzw. 0,2 Tonnen (Gase/Feststoffe) bedarf es keiner Eignungsfeststellung.
Was bedeutet das für Pumpstationen? Die AwSV gilt NICHT für reine Abwasserpumpstationen (vgl. § 62 Abs. 6 WHG). Sie wird aber relevant, wenn Hydrauliköle, Schmierstoffe oder Diesel für Notstromaggregate gelagert werden. Abs. 3 definiert Bagatellgrenzen: bis 220 Liter keine Eignungsfeststellung.
§ 17 – Grundsatzanforderungen
(1) Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, betrieben und stillgelegt werden, dass
1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,
2. Undichtheiten schnell und zuverlässig erkennbar sind,
3. austretende Stoffe schnell erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden und
4. bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.

(2) Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.
Was bedeutet das für Pumpstationen? Gilt für Betriebsstofflager in Pumpstationen. Abs. 1 Nr. 4 ist besonders relevant: Bei Betriebsstörungen anfallende Öl-Wasser-Gemische müssen ordnungsgemäß beseitigt werden. Abs. 2 gilt für Auffangwannen und Lagerbehälter.
§ 18 – Anforderungen an die Rückhaltung
(1) Anlagen müssen mit Rückhalteeinrichtungen ausgestattet sein, die austretende wassergefährdende Stoffe zurückhalten. Ausnahme: doppelwandige Anlagen.

(2) Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben.

(3) Das Rückhaltevolumen richtet sich nach der Betriebsart: Lagern – Volumen bis Wirksamwerden der Sicherheitsvorkehrungen; Abfüllen – größtmöglicher Volumenstrom; Umschlagen – größter Behälter.
Was bedeutet das für Pumpstationen? Betrifft Hydraulikölbehälter, Dieseltanks für Notstromaggregate und Schmierstofflager. Auffangwannen unter Hydraulikaggregaten müssen diese Anforderungen erfüllen. Abs. 2 (keine Abläufe!) ist praxisrelevant bei der Bauplanung.
§ 46 – Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. Die Behörde kann einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb anordnen, wenn die Sachkunde fehlt.

(2) Betreiber müssen Anlagen außerhalb von Schutzgebieten gemäß Anlage 5 prüfen lassen.

(3) In Schutz- und Überschwemmungsgebieten gelten erhöhte Prüfpflichten gemäß Anlage 6.
Was bedeutet das für Pumpstationen? Betrifft Betriebsstoffanlagen in Pumpstationen (Öltanks, Diesellager). Abs. 1 fordert regelmäßige Dichtheitskontrollen. Abs. 2/3 regeln externe Prüfpflichten – in Wasserschutzgebieten gelten verschärfte Anforderungen.
BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung
§ 3 – Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten. Eine CE-Kennzeichnung entbindet nicht von dieser Pflicht.

(2) Die Beurteilung umfasst alle Gefährdungen, die von den Arbeitsmitteln selbst, von der Arbeitsumgebung und den Arbeitsgegenständen ausgehen. Besonders zu berücksichtigen sind: Gebrauchstauglichkeit, ergonomische Gestaltung, sicherheitsrelevante Zusammenhänge, physische und psychische Belastungen, vorhersehbare Betriebsstörungen.

(6) Der Arbeitgeber ermittelt Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen und legt Qualifikationsanforderungen für Prüfpersonen fest.

(8) Das Ergebnis muss dokumentiert werden: Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Prüffristen und Überprüfungsergebnisse.
Was bedeutet das für Pumpstationen? Kernpflicht für jeden Betreiber. Typische Gefährdungen: Absturzgefahr in Schächte, Ertrinkungsgefahr, Gasbildung (H₂S, CH₄), elektrische Gefährdungen, bewegliche Maschinenteile. Abs. 6 legt Prüffristen fest – z.B. für Pumpen, Steuerungen, Absturzsicherungen.
§ 4 – Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber muss vor Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, erforderliche Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik treffen und feststellen, dass die Verwendung sicher ist.

(2) Sind technische Schutzmaßnahmen unzureichend, muss der Arbeitgeber organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen ergreifen. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese vor personenbezogenen.

(5) Der Arbeitgeber muss die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor erstmaliger Verwendung überprüfen und Arbeitsmittel vor jeder Verwendung auf Mängel kontrollieren.
Was bedeutet das für Pumpstationen? Abs. 2 definiert das TOP-Prinzip: Technisch > Organisatorisch > Persönlich. In Pumpstationen heißt das z.B.: Gaswarnanlage (T) vor Lüftungsprotokoll (O) vor Atemschutz (P). Abs. 5 fordert Prüfung vor jeder Inbetriebnahme.
§ 14 – Prüfung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst: Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage, rechtzeitige Feststellung von Schäden, Prüfung sicherheitstechnischer Maßnahmen.

(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, sind wiederkehrend zu prüfen.

(3) Nach prüfpflichtigen Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen (Unfälle, längere Nichtverwendung, Naturereignisse) ist eine außerordentliche Prüfung erforderlich.
Was bedeutet das für Pumpstationen? Abs. 1 betrifft die Erstprüfung nach Einbau von Pumpen. Abs. 2 regelt die wiederkehrende Prüfung – Pumpen in Abwasserpumpstationen unterliegen starken korrosiven und abrasiven Einflüssen. Abs. 3 fordert Prüfung nach Hochwasserereignissen oder längerer Stillstandszeit.
§ 15 – Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Dabei ist festzustellen, ob technische Unterlagen vorhanden und plausibel sind und ob die Anlage sich in einem sicheren Zustand befindet.

(3) Die Prüfungen sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
Was bedeutet das für Pumpstationen? Relevant für Druckbehälter und überwachungsbedürftige Anlagenteile (Membranspeicher, Windkessel, Druckausdehnungsgefäße). Prüfung durch zugelassene Überwachungsstelle (z.B. TÜV, DEKRA) vor Inbetriebnahme.
ATEX-Richtlinie 2014/34/EU – Geräte für explosionsgefährdete Bereiche
Art. 1–4 – Anwendungsbereich, Gruppen & Kategorien
Die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU regelt das Inverkehrbringen und die Konformität von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche. Hersteller müssen vor dem Inverkehrbringen eine Konformitätsbewertung durchführen und eine CE-Kennzeichnung anbringen.

Geräte werden in zwei Gruppen eingeteilt:
Gruppe I: Bergbau (schlagwettergefährdeter Untertagebau) – Kategorien M1 und M2
Gruppe II: Alle übrigen explosionsgefährdeten Bereiche (inkl. Pumpstationen) – Kategorien 1, 2 und 3

Die Kategorien definieren das Schutzniveau:
Kategorie 1 (1G/1D): Sehr hohes Schutzniveau – zwei unabhängige Schutzmaßnahmen
Kategorie 2 (2G/2D): Hohes Schutzniveau – auch bei häufigen Gerätestörungen sicher
Kategorie 3 (3G/3D): Normales Schutzniveau – bei Normalbetrieb sicher
(G = Gas/Dampf/Nebel, D = Dust/Staub)
ZoneAtmosphäreErforderliche Gerätekategorie
Zone 0 / Zone 20Ständig oder langzeitigKategorie 1 (1G / 1D)
Zone 1 / Zone 21Gelegentlich im NormalbetriebKategorie 2 (2G / 2D) oder besser
Zone 2 / Zone 22Selten und kurzzeitigKategorie 3 (3G / 3D) oder besser
Was bedeutet das für Pumpstationen? Abwasserpumpstationen können durch Faulgas (Methan CH₄, UEG 4,4 Vol.-%) und Schwefelwasserstoff (H₂S, UEG 4,0 Vol.-%) explosionsgefährdete Bereiche aufweisen. Pumpen, Steuerungen, Beleuchtung und Sensoren müssen je nach Zoneneinteilung ATEX-konform sein. Typisch: Zone 1 im Pumpenraum, Zone 2 im belüfteten Bereich darüber.
ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG – Schutz von Arbeitnehmern
Dreistufiges Schutzkonzept (Art. 3)
Artikel 3 – Prävention und Schutz: Der Arbeitgeber muss nach einem dreistufigen Schutzkonzept handeln:

Stufe 1 – Primärer Explosionsschutz: Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären (z.B. durch Belüftung, Inertisierung)

Stufe 2 – Sekundärer Explosionsschutz: Vermeidung wirksamer Zündquellen (ATEX-konforme Geräte, Erdung, Potenzialausgleich)

Stufe 3 – Tertiärer/Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkungen einer Explosion (druckfeste Bauweise, Druckentlastung, Explosionsunterdrückung)
Was bedeutet das für Pumpstationen? Das Schutzkonzept gilt für jede Abwasserpumpstation mit potenzieller Gasbildung. Stufe 1 (Belüftung mit 5–10 Luftwechseln/h) kann Zonen reduzieren: Aus Zone 1 wird Zone 2. Typische Alarmwerte der Gaswarneinrichtung: Voralarm bei 20 % UEG, Hauptalarm bei 40 % UEG.
Explosionsschutzdokument (Art. 7)
Artikel 7: Der Arbeitgeber muss vor Aufnahme der Arbeit ein Explosionsschutzdokument erstellen, das umfasst:
• Ermittlung und Bewertung der Explosionsrisiken
• Zoneneinteilung mit Zonenplan
• Festlegung der Schutzmaßnahmen
• Angabe der eingesetzten Geräte und deren ATEX-Kategorie
• Regelmäßige Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen

Zoneneinteilung für Gase (Anhang I):

  • Zone 0: Explosionsfähige Atmosphäre ständig/häufig vorhanden – z.B. geschlossener Pumpensumpf ohne Belüftung
  • Zone 1: Gelegentlich bei Normalbetrieb – z.B. Pumpenraum einer Abwasserpumpstation
  • Zone 2: Normalerweise nicht oder nur kurzzeitig – z.B. gut belüfteter Bereich oberhalb des Schachts
Was bedeutet das für Pumpstationen? Jede Abwasserpumpstation muss ein Explosionsschutzdokument besitzen. Die Zoneneinteilung bestimmt, welche Pumpen, Steuerungen, Kabel und Leuchten zulässig sind. Prüfintervall für ortsfeste Gaswarneinrichtungen: max. 15 Monate.

Kapitel 2: Technische Normen & Richtlinien

DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt. Wir zeigen hier die Kernaussagen und Praxisrelevanz – nicht den Normtext.

DIN EN 12056 Schwerkraftentwässerung innerhalb von Gebäuden (Teile 1–4)

Legt die allgemeinen Anforderungen an Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden fest – für Schmutzwasser, Regenwasser und Mischsysteme. In Deutschland gilt System I (Einzelfallleitungen).

  • Teil 1: Allgemeine Anforderungen – definiert den Punkt, ab dem Hebeanlagen erforderlich sind: unterhalb der Rückstauebene (Straßenoberkante)
  • Teil 2: Schmutzwasser-Berechnung – Abfluss nach Wurzel-Methode: Qww = K × √(Σ DU), mit K = 0,5 für Wohngebäude
  • Teil 3: Dachentwässerung – Regenabfluss Q = r(D,T) × C × A nach KOSTRA-DWD
  • Teil 4: Abwasserhebeanlagen – Abwasser unterhalb der Rückstauebene MUSS über Hebeanlage entsorgt werden; Rückstauverschlüsse allein sind nicht ausreichend
  • Mindestgefälle Grundleitungen: 1:DN (z.B. DN 100 = 1 %), Fließgeschwindigkeit: 0,7–2,5 m/s
Praxisrelevanz für Ihre Pumpstation Die nach Teil 2 berechneten Abflussmengen sind die Grundlage für die Dimensionierung jeder Hebeanlage. Unser Abwasserbedarf-Rechner basiert auf diesen Anschlusswerten. Teil 4 klärt die häufigste Kundenfrage: „Reicht ein Rückstauverschluss?“ – Nein, wenn regelmäßig Abwasser anfällt.
▶ Zum Abwasserbedarf-Rechner
DIN EN 12050 Abwasserhebeanlagen für die Gebäudeentwässerung (Teile 1–4)

Die Kernnorm für alle Hebeanlagen – vom Einfamilienhaus bis zum Mehrfamilienhaus. Vier Teile für vier Anwendungsbereiche.

  • Teil 1 – Feststoffehebeanlagen: Mindestens 2 Pumpen (redundant) bei öffentlichen/gewerblichen Gebäuden, Kugeldurchgang ≥ 80 mm, gasdichter Behälter mit Belüftung
  • Teil 2 – Feststoffefreie Hebeanlagen: Grauwasser (Duschen, Waschtische), Kugeldurchgang ≥ 20 mm, Einpumpenanlage in Wohngebäuden zulässig
  • Teil 3 – Begrenzte Verwendung: Kompakt-Hebeanlagen mit Schneidwerk für Nachrüstung (max. 1 WC + 1 Waschtisch + 1 Dusche), Druckleitung DN 25–40
  • Teil 4 – Rückstauklappen: Kein Ersatz für Hebeanlagen bei regelmäßigem Abwasseranfall, Wartung mind. 2×/Jahr
Praxisrelevanz für Ihre Pumpstation DIN EN 12050 ist DIE Produktnorm für unsere Hebeanlagen. Teil 1 gilt für Feststoffehebeanlagen wie Jung Hebefix Plus, Zehnder SWH 500 oder HOMA Saniquick. Teil 3 für Nachrüstlösungen wie WC-Fix oder SFA Sanibest Pro. Bei gewerblicher Nutzung immer Teil 1 empfehlen!
▶ Hebeanlagen entdecken
DIN 1986-100 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke

Nationale Ergänzungsnorm zu DIN EN 12056 und DIN EN 752. Regelt die Entwässerung von Gebäuden und Grundstücken in Deutschland umfassend.

  • Überflutungsnachweis für Grundstücke erforderlich: Bemessungsregen T = 30 Jahre (mit Keller), T = 5 Jahre (ohne Keller)
  • Alle Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene müssen durch Hebeanlagen oder Rückstauverschlüsse gesichert werden
  • Mindest-Nennweite Grundleitung: DN 100, Mindestgefälle: 1 % (DN 100), 0,5 % (DN ≥ 150)
  • Regenentwässerungsleitungen: Bemessung nach KOSTRA-DWD-Regenspende r(5,5)
Praxisrelevanz für Ihre Pumpstation Bestimmt, wann eine Hebeanlage zwingend erforderlich ist. Der Überflutungsnachweis mit T = 30 Jahren zeigt: Auch vermeintlich sichere Keller brauchen Schutz. Grundlage für unseren Druckverlustrechner auf der Wissensseite.
▶ Zum Druckverlustrechner
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau

Anforderungen an den Schallschutz in Gebäuden – auch für Sanitärinstallationen und Pumpen.

  • Haustechnische Anlagen (inkl. Hebeanlagen) dürfen in Wohnräumen max. LAFmax,n ≤ 30 dB(A) verursachen
  • Erhöhter Schallschutz: LAFmax,n ≤ 25 dB(A) – gefordert in Eigentumswohnungen (BGH-Rechtsprechung)
  • Körperschallentkopplung von Pumpen und Leitungen ist zwingend erforderlich
  • Typische Schallleistungspegel Hebeanlagen: 45–65 dB(A) je nach Typ und Hersteller
Praxisrelevanz für Ihre Pumpstation Im Mehrfamilienhaus entscheidet der Schallschutz über Nachbarschaftsfrieden. Elastische Lagerung, flexible Rohranschlüsse und schallentkoppelte Befestigung sind Pflicht. Geräuscharme Hebeanlagen (z.B. Zehnder SWH-Serie) sind hier klar im Vorteil.
▶ Zehnder Hebeanlagen ansehen
DIN 1054 Baugrund – Standsicherheit

Standsicherheitsnachweise für Gründungen, Erdkörper und Böschungen – relevant für Pumpstationen-Schächte und -Bauwerke.

  • Nachweis der Tragfähigkeit (Grundbruch, Gleiten, Kippen) für Pumpstationsbauwerke
  • Auftriebssicherheit ist kritisch: Leere Pumpenschächte können bei hohem Grundwasserstand aufschwimmen
  • Sicherheit gegen Aufschwimmen: Eigengewicht/Auftrieb ≥ 1,10 (vereinfacht)
  • Teilsicherheitsbeiwert Auftrieb: γG,dst = 1,05 | Eigengewicht: γG,stb = 0,95
Praxisrelevanz für Ihre Pumpstation Betonpumpstationen und GFK-Schächte müssen standsicher gegründet werden. Bei hohem Grundwasserstand sind Auftriebsanker oder Ballastierung zwingend erforderlich – sonst schwimmt der Schacht auf.
▶ Pumpstationen im Shop
DIN 18040 Barrierefreies Bauen

Barrierefreie Planung und Ausführung von Gebäuden. Teil 1: öffentlich zugängliche Gebäude, Teil 2: Wohnungen.

  • Bodengleiche Duschen: Schwelle max. 2 cm, Bewegungsfläche mind. 150 × 150 cm
  • Wenn der Bodenaufbau für Gefälleestrich nicht ausreicht: Pumpe oder Flachablauf nötig
  • Barrierefreie Umbauten sind ein wachsender Markt (Förderprogramm KfW 455-B)
  • Sitzhöhe WC barrierefrei: 46–48 cm
Praxisrelevanz für Ihre Pumpstation Bodengleiche Duschen in Altbau-Sanierungen sind der häufigste Einsatzfall für Kompakt-Hebeanlagen. Produkte wie Zehnder SWH 100 oder Jung Plancofix lösen das Problem elegant. KfW-Förderung macht die Investition attraktiv.
▶ Kompakt-Hebeanlagen entdecken
DIN EN 60034 Energieeffizienz elektrischer Motoren

Anforderungen an Elektromotoren, insbesondere Energieeffizienzklassen (Teil 30). Gilt für alle motorgetriebenen Pumpen.

  • Effizienzklassen: IE1 (Standard) → IE2 (Hoch) → IE3 (Premium) → IE4 (Super-Premium) → IE5 (Ultra-Premium)
  • EU-Ökodesign-Verordnung: Ab 07/2021 Motoren 0,75–1.000 kW mind. IE3, ab 07/2023 Motoren 0,12–0,75 kW mind. IE2
  • Frequenzumrichter (VFD) ermöglichen 20–50 % Energieeinsparung
  • Lebenszykluskosten: Energiekosten > 85 % der Gesamtkosten über 10 Jahre (Anschaffung nur 5–10 %)
Praxisrelevanz für Ihre Pumpstation Energieeffizienz ist DAS Argument bei der Pumpenauswahl. IE3/IE4-Motoren bei KSB, Grundfos und Sulzer amortisieren sich über die Stromkosten. Frequenzumrichter-Betrieb senkt Verschleiß und Energiekosten erheblich.
▶ KSB Pumpen mit IE3-Motor
DWA-A 116 Druckentwässerung

Regelt Planung, Bau und Betrieb von Druckentwässerungssystemen als Alternative zur konventionellen Freispiegelentwässerung – besonders für ländliche Gebiete und flaches Gelände.

  • Jeder Anschlusspunkt erhält ein eigenes Hauspumpwerk mit Sammeldruckleitung zur zentralen Behandlungsanlage
  • Fließgeschwindigkeit: 0,7–2,3 m/s, Leitungsdimension DN 50–150, Mindest-Überdeckung 0,80–1,20 m
  • Gleichzeitigkeitsfaktor bei > 50 Anschlüssen: 0,05–0,15 (nicht alle Pumpen laufen gleichzeitig)
  • Wartung Hauspumpwerke: mind. 2×/Jahr, Speichervolumen typisch 100–300 Liter
  • Geruchsproblematik: Lange Verweilzeiten → H₂S-Bildung → ggf. Dosierung von Oxidationsmitteln
Praxisrelevanz für Ihre Pumpstation DWA-A 116 ist das zentrale Regelwerk für Hauspumpwerke und ländliche Druckentwässerung. Pumpen mit Schneidwerk (Jung MultiCut, HOMA TP-Serie, Zehnder S-SWP) sind typische Druckentwässerungspumpen aus unserem Sortiment.
▶ Druckentwässerungspumpen
VDI 3814 Gebäudeautomation

Planung, Ausführung und Betrieb von Gebäudeautomationssystemen. Umfasst Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR) für die technische Gebäudeausrüstung.

  • GA-Funktionslisten definieren Automatisierungsgrade, Energieeffizienzklassen A–D (nach EN 15232)
  • Fernüberwachung und Fernwirktechnik: SPS/PLC, SCADA-Systeme für Pumpstationssteuerungen
  • Bus-Systeme: BACnet, KNX, Modbus für Integration
  • GA-Klasse A (hocheffizient): bis 30 % Energieeinsparung möglich
  • Typische Funktionen: Niveausteuerung (4 Niveaus), Pumpen-Wechselschaltung, Trockenlaufschutz
Praxisrelevanz für Ihre Pumpstation Größere Pumpstationen werden über Leittechnik gesteuert und fernüberwacht: Störungsmeldung, Betriebsstundenzähler, Durchflussmessung. Grundfos, KSB und Sulzer bieten IoT-fähige Systeme mit Schnittstellen für Gebäudeautomation.
▶ Projektierung & Steuerung
VDI 4552 Technische Dokumentation

Anforderungen an die technische Dokumentation von Gebäudeautomationsanlagen über den gesamten Lebenszyklus.

  • Dokumentation muss Anlageschemata, Funktionsbeschreibungen, Parameterlisten und Wartungsanweisungen enthalten
  • Digitale Dokumentation und BIM-Integration gewinnen an Bedeutung
  • Revisionsdokumentation muss den As-Built-Zustand widerspiegeln
Praxisrelevanz für Ihre Pumpstation Vollständige Dokumentation ist Pflicht: Betriebsanleitungen, Wartungspläne, Datenblätter und Kennlinien gehören zu jeder professionellen Pumpstation. Unsere Produktseiten bieten Datenblätter zum Download.
▶ Beratung anfordern
KOSTRA-DWD Bemessungsregenspende

Koordinierte Starkniederschlags-Regionalisierungs-Auswertung des Deutschen Wetterdienstes. Liefert statistische Niederschlagsdaten für die Bemessung von Entwässerungsanlagen.

  • Stellt für jeden Ort in Deutschland Bemessungsregenspenden r(D,T) bereit (D = Regendauer, T = Wiederkehrintervall)
  • r(5,5): typisch 200–350 l/(s·ha) – 5-min-Regen, 5 Jahre Jährlichkeit
  • r(15,1): typisch 80–150 l/(s·ha) – 15-min-Regen, 1 Jahr Jährlichkeit
  • KOSTRA-DWD-2020: Klimaanpassungsfaktor 1,15 empfohlen
  • Grundlage für Kanaldimensionierung, Regenrückhaltung und Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100
Praxisrelevanz für Ihre Pumpstation KOSTRA-Daten sind die Grundlage für die Bemessung von Regenwasserpumpstationen und Retentionsbecken. Unser Regenwasser-Rechner auf der Wissensseite nutzt diese Daten. Der Klimawandel-Zuschlag von 15 % ist bei Neuplanungen dringend empfohlen.
▶ Zum Regenwasser-Rechner
Über 100 Pumpstationen online
Willis KI
Hey Prinz oder Prinzessin … schön, Dich zu sehen 🤴👸✨ Bevor du das Falsche einbaust: Erstmal Willi Wasser fragen, sonst gehts Dir an den Kragen 😉💧
Ihr Spezialist
Jürgen Neumann
Ich unterstütze Sie persönlich
bei der Planung.
📞 030 565 94 794
Eine Pumpstation ist eine Investition in die nächsten 60 Jahre.
Hier gibt es ausschließlich deutsche Markenqualität aller Hersteller.
Der Einbau darf kein Vermögen kosten.
Über 100 Stationen online.
Pumpstationen für Generationen.

    1a-pumpstationen.de

    Druckverlust-Rechner

    Darcy-Weisbach · PE-Rohrleitung
    Gesamtförderhöhe
    Richtwert ohne Gewähr – individuelle Prüfung empfohlen

    Abwasser-Rechner

    Qww = K × √(ΣDU) · DIN EN 12056-2
    Schmutzwasserabfluss Qww
    Richtwert ohne Gewähr – individuelle Prüfung empfohlen

    Regenwasser-Rechner

    Q = r × C × A / 10 000
    Regenwasserabfluss
    Richtwert ohne Gewähr – individuelle Prüfung empfohlen
    Über 100 Pumpstationen online
    Willi das Genie
    Hey, was brauchst du 😊
    Ihr Spezialist
    Jürgen Neumann
    Ich unterstütze Sie persönlich
    bei der Planung.
    📞 030 565 94 794
    Eine Pumpstation ist eine Investition in die nächsten 60 Jahre.
    Hier gibt es ausschließlich deutsche Markenqualität aller Hersteller.
    Der Einbau darf kein Vermögen kosten.
    Über 100 Stationen online.
    Pumpstationen für Generationen.



      1a-pumpstationen.de
      Jürgen Neumann

      Herr Neumann

      Ihr Spezialist

      Zahlungsarten Beratung anfordern
      Unabhängige Beratung
      100% Käuferschutz
      Kostenloser Versand
      Kauf auf Rechnung
      2 Jahre Gewährleistung